September 2026
Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die
seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert daran nichts. Aufwendungen, die
durch die persönliche Pflege veranlasst sind, werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten.
So entschied das Finanzgericht Münster.