Februar 2026
das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begründet auch in Fällen zulassungsbeschränkter
Studiengänge keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als außergewöhnliche
Belastungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.